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   LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09   

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LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09 (https://dejure.org/2009,25090)
LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2009 - 28 O 263/09 (https://dejure.org/2009,25090)
LG Köln, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 28 O 263/09 (https://dejure.org/2009,25090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tod des Sohnes einer deutschen Schauspielerin durch Ertrinken im Pool auf dem Anwesen eines im Lichte der Öffentlichkeit stehenden Rockstars als Ereignis der Zeitgeschichte; Schadensersatzanspruch einer Schauspielerin aufgrund der Veröffentlichung eines Textberichts und ...

  • rechtambild.de

    Tod als zeitgeschichtliches Ereignis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • afp 2010, 597
  • afp 2011, 102
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen, dabei kann auch der Grad des Verschuldens berücksichtigt werden (BGH NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke).

    Aber auch Berichte über die Privatsphäre können über die erforderliche Eingriffsintensität verfügen, jedenfalls bei wiederholter, hartnäckiger und nachhaltiger Verletzung des Persönlichkeitsbereichs (BGH NJW 1996, 985 - Kumulationsgedanke; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn. 14.102 f.).

    Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (BGH NJW 1996, 985, 986 - Kumulationsgedanke).

    Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987 - Kumulationsgedanke).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat (BVerfG GRUR 2000, 446, 452 - Caroline von Monaco).

    Insoweit ist ausschlaggebend, ob der Einzelne eine Situation vorfindet oder schafft, in der er begründetermaßen und somit auch für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein (BVerfG NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1794).

    Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793, 1796).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 1131, 1134 - Lohnkiller).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Grunde nach nicht erforderlich ist (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rn. 14.115 m.w.N.), dass sich andererseits aus einem schweren Verschulden jedoch gerade die Schwere des Eingriffs ergeben kann (BGH NJW 1996, 1131, 1135 - Lohnkiller) oder umgekehrt sein Fehlen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend sein kann, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist.

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten (BGH NJW 1996, 1128, 1130).
  • BVerfG, 08.03.2000 - 1 BvR 1127/96

    Schmerzensgeld bei psychischen Gesundheitsschäden, hier: Nichtannahme einer

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Die nochmalige Abwägung aller bereits aufgeführten maßgeblichen Umstände der Veröffentlichung der Bilder, insbesondere der Beschaffenheit des Bildes selbst, dass die Klägerin bei ihrer Ankunft an der Unfallstelle zeigt, führten unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie des in Fällen rücksichtsloser Zwangskommerzialisierung der Persönlichkeit bei der Bemessung der Geldentschädigung erhöhend zu berücksichtigende Präventionsaspekts (BVerfG NJW 2000, 2187) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien zur Bemessung des zuerkannten Betrages.
  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es ein Recht jedes trauernden nahen Angehörigen ist, mit der Trauer für sich zu bleiben, insoweit auch nur sich selbst zu gehören (vgl. von Strobl-Albeg a.a.O., Kap. 8.65, OLG Düsseldorf in AfP 2000, 574).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 260/06

    Veröffentlichung von Bildern von Prinzessin Caroline von Hannover und Prinz Ernst

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Dabei geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts zwar davon aus, dass sich eine Person nicht auf sein Recht auf Privatheit berufen kann, wenn er die zugrundeliegenden Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (vgl. BGH in AfP 2008, 608 = ZUM-RD 2009, 11, m.w.N.).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 14/06

    Prominentenfotos I - Von Hannover

    Auszug aus LG Köln, 07.10.2009 - 28 O 263/09
    Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 14/06).
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

    d) Ein weiterer Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin liegt darin, dass durch die Berichterstattung der Beklagten über den Suizid ihres Sohnes und die namentliche Erwähnung der Klägerin in diesem Zusammenhang ihr Recht, mit der Trauer um ihren verstorbenen Sohn allein zu bleiben und insoweit in Ruhe gelassen zu werden, verletzt wird (vgl. hierzu OLG Jena aaO; OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; LG Köln AfP 2010, 597; allgemein zum Kernbereich BGH NJW 2011, 744).

    Eine rücksichtslose "Zwangskommerzialisierung", die durch eine Erhöhung der Geldentschädigung abgeschöpft werden müsste, ist schon angesichts des im Berichtszeitraum rückläufigen Bekanntheitsgrades der Klägerin nicht erkennbar; eine Auflagensteigerung durch die streitgegenständliche Berichterstattung hat die Klägerin nicht behauptet, die Gesamtauflage der M. in den Ausgaben Chemnitz und Dresden ist im Verhältnis zu vergleichbaren Entscheidungen (etwa LG Köln ZUM-RD 2010, 565: 770.000 Aufl. bei 2 Mio Reichweite) eher am unteren Rand anzusiedeln.

  • LG Berlin, 03.12.2015 - 27 O 430/15

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Presserechtlicher Unterlassungsanspruch;

    Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2009, 28 O 263/09, juris Rn. 48).
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